05.03.2020 │ Vielfalt

Inklusion in der Feuerwehr – klar!

Nach Beginn des Projektes nahm die Strukturkommission des Innenministeriums ihre Arbeit auf. Die Kommission hatte den Auftrag, Inhalte für ein neues Brandschutzgesetz zu erarbeiten. Das beinhaltete auch einen Runderlass, der das Thema Inklusion zum Pflichtinhalt in den Seminaren für Jugendgruppenleiter macht. Der Abschlussbericht der Strukturkommission enthält dazu folgende Zeilen: „Nach den gesetzlichen Vorgaben im Niedersächsischen Brandschutzgesetz in § 12 II Nr. 2 kann allerdings der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr zurzeit nur angehören, wer für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet ist. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist § 14 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ zu beachten. Danach dürfen „für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.“ In der Durchführungsanweisung zur UVV-Feuerwehr wird erläutert, dass maßgebend für die Forderung die landesrechtlichen Bestimmungen sind. Entscheiden für die körperliche und fachliche Eignung sind der Gesundheitszustand, Alter und Leistungsfähigkeit. Bei Zweifeln am Gesundheitszustand soll ein mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauter Arzt den Feuerwehrangehörigen untersuchen. Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildungen erweitert. Dies gilt insbesondere für Atemschutzgeräteträger, Taucher, Maschinisten, Drehleiter- und Motorkettensägenführer. Zur fachlichen Voraussetzung gehört auch die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der Gefahren des Feuerwehrdienstes. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzträger, als Taucher oder als Ausbilder in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung Dienst tun. Die körperliche Eignung dieser Personen ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festzustellen und zu überwachen (z.B. G 26, G 31, G 30). Das Niedersächsische Innenministerium hat klargestellt, dass Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit durchaus in der Freiwilligen Feuerwehr eingesetzt werden können. Allerdings bedürfe es immer einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, ggf. unter Hinzuziehung einer bzw. eines mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Ärztin bzw. Arztes bzw. einer oder eines für arbeitsmedizinische Untersuchungen zugelassenen Ärztin bzw. Arztes. Weiter heißt es, dass weder aus präventions- noch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht Bedenken bestünden, unter Berücksichtigung des § 14 UVV „Feuerwehren“ Menschen mit Behinderungen zu Teilaufgaben bzw. zu besonders definierten Aufgaben in der Freiwilligen Feuerwehr einzusetzen. Der Vertreter der Feuerunfallkasse Niedersachsen (FUK) hat unterstrichen, dass Menschen mit Behinderungen, die durch die Leiterin bzw. den Leiter der Feuerwehr in die Feuerwehr aufgenommen worden sind, vollen Versicherungsschutz wie jeder andere Feuerwehrangehörige auch genießen.“ Siehe Ergebnis Strukturkommission ab Seite 63 Kapitel 6.1.7 Inklusion (https://www.nabk.niedersachsen.de/download/145687)

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